Beratende Ingenieure im Freistaat Bayern
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| sind unabhängige und eigenverantwortliche Berater des Bau-
herrn in allen Angelegenheiten von Planen und Bauen |
| garantieren die gestalterische und konstruktive Umsetzung indi-
vidueller Wünsche durch kompetenten Sachverstand |
| erbringen unabhängig Erstellung und Prüfung von Planung und
Baubeschreibung |
| beraten bei Haus- und Grundstücksfragen und bei der Beurtei-
lung von Gebrauchtimmobilien |
| führen Wertermittlungen von Grundstücken durch |
| untersuchen Wasser, Abwasser, Fels und Baustoffe |
| gewährleisten die umfassende und auf die Wünsche des Bau-
herrn zugeschnittene baubegleitende Oualitätssicherung und Mängelvermeidung |
| prüfen, ob Preis und Leistung der eingekauften Bauarbeiten in
einem angemessenen Verhältnis stehen |
| treten im Konfliktfall als Sachverständige vor Gericht auf |
| gehören der Bayerischen lngenieurekammer-Bau als Pflichtmit-
glieder an |
| unterliegen der berufsrechtlichen Überwachung |
| sind zur Einhaltung der Berufsordnung verpflichtet |
Bayerische Ingenieurekammer-Bau Körperschaft des öffentlichen Rechts Einsteinstraße 1 - 3 81675 München Tel.: (0 89) 41 93 34-0 Fax: (0 89) 41 93 24-20 |
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- Unabhängigkeit - Aufgaben - Pflichten -Status, Aufgaben und Pflichten des Beratenden Ingenieurs sind in dem Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Errichtung einer Bayerischen Ingenieurekammer-Bau Bayerisches Ingenieurekammergesetz Bau - BayIKaBauG) vom 8. Juni 1990 (GVBl S.164), geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1991 (GVB1 S.135) geregelt. Die nachfolgenden Textpassagen sind Auszüge davon, die wichtigsten Abschnitte sind markiert: Art. 1
(1) Berufsaufgabe der Beratenden Ingenieure ist die eigenverantwortliche und unabhängige Beratung, insbesondere in Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung sowie Sachverständigentätigkeit und Mitwirkung bei Forschungs- und Entwicklungsaufgaben auf dem Gebiet des Ingenieurwesens; dazu gehört auch die Vertretung des Auftraggebers in mit der Vorbereitung, Leitung, Ausführung, Überwachung und Ab- rechnung zusammenhängenden Aufgaben, wobei sich die Tätigkeit auf alle oder einzelne dieser Aufgaben erstrecken kann.
(2) Eigenverantwortlich ist,
(3) Beratende Ingenieure sind unabhängig, wenn sie bei Ausübung ihrer Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen haben noch fremde Interessen dieser Art vertreten, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Art. 2
Die Beratenden Ingenieure sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Berücksichtigung der gesicherten technischen Erkenntnisse auszuüben. Sie müssen sich so verhalten, wie es Ansehen und Vertrauensstellung ihres Berufs erfordern. Sie haben insbesondere 1. bei der Ausübung des Berufs darauf zu achten, daß Leben, Gesundheit und Sachwerte nicht gefährdet werden, 2. die berechtigten Interessen des Auftraggebers zu wahren, 3. Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, die gegen die guten Sitten verstoßen, zu unterlassen, 4. neben ihrer beruflichen Tätigkeit keine gewerbliche Tätigkeit auszuüben, die in einem Zusammenhang mit ihren Berufsaufgaben steht, 5. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren, 6. in Ausübung ihres Berufs keine Provisionen, Rabatte oder sonstige Vergünstigungen für sich, ihre Angehörigen oder ihre Mitarbeiter von Dritten, die nicht Auftraggeber sind, anzunehmen, 7. bei Honorarvereinbarungen die Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung sowie sonstige einschlägige preisrechtliche Bestimmungen zu beachten, 8. die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit zu wahren. Art. 3
(1) Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" darf nur
führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Liste der Beratenden Ingenieure (Art. 4)
eingetragen ist oder wem die Berechtigung zur Führung dieser Berufsbezeichnung nach
Art. 8 oder Art 34 zusteht.
Art. 4
(1) Die Liste der Beratenden Ingenieure wird von der Ingenieurekammer (Art. 9) geführt. .... |